Satzung

Wir sehen unsere gemeinsame Aufgabe darin, Frauen in ihrem Selbstbewusstsein und Selbstverständnis zu stärken.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Fraueninitiative für Bildung und Erziehung – FIBEr“.

1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen werden und nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“ führen.

1.3 Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Bonn.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.2 Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der in Bonn und Umgebung lebenden Frauen, insbesondere mit Migrationshintergrund, und ihren Familien.

2.3 Die Ziele werden erreicht durch bildungsorientierte Angebote sowie Beratungen insbesondere zu den Themen

  • Soziales und Senioren
  • Bildung und Beruf
  • Erziehung und Familie
  • Kultur und Religion
  • Freizeit und Sport

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

3.4 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele nach § 2 unterstützt.

4.2 Es werden aktive und fördernde Mitglieder unterschieden. Aktive Mitglieder können die Belange des Vereins mitentscheiden. Sie werden aufgefordert mindestens eine Aufgabe für den Verein zu übernehmen. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen juristischen Personen sein. Sie sind nicht stimmberechtigt.

4.3 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Austritt eines Mitglieds ist zu jeder Zeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

4.4 Jedes Mitglied hat die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie die Geschäftsordnung zu beachten.

4.5 Beim Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder nicht Nachkommen der Mitgliedsbeiträge, kann das Mitglied mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Ausschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung Widerspruch eingelegt werden. Bei der folgenden Mitgliederversammlung wird dann die endgültige Entscheidung gefällt.

4.6 Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins. Die Mitgliedschaft kann weder vererbt noch auf andere Personen übertragen werden.

4.7 Die Mitglieder haben nach ihrem Austritt oder Ausschluss keinen Anspruch jeglicher Art gegen den Verein. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber diesem in voller Höhe bestehen.

§ 5 Beiträge

5.1 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit erforderlich.

5.2 Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber beschließt der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Zusätzlich kann ein Beirat benannt werden. Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die bereit sind die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie können vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand wird aus den Reihen der aktiven Mitglieder durch die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zum Ende des Geschäftsjahres für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

7.2 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu fünf Personen: Vorsitzende/r, Schriftführer/In und Kassenführer/In. Bei mehr als drei Personen im Vorstand werden diese als Beisitzende ernannt.

7.3 Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

7.4 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

7.5 Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende/r. Bei ihrer/seiner Verhinderung übernimmt diese Aufgabe ein anderes Vorstandsmitglied.

7.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Anwesenheit ist auch bei fernmündlicher Zuschaltung oder rein fernmündlicher Konferenz gegeben. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende/r die entscheidende Stimme. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

7.7 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beauftragung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Verwaltung der Finanzmittel

7.8 Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/Innen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

7.9 Die Vorstandsämter sind in der Regel ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen sind möglich.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung muss alle zwei Jahre durch den Vorstand einberufen werden. Die Leitung hat die/der Vorsitzende/r, bei ihrer/seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

8.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n, bei ihrer/seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

8.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder die Einberufung von mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und von Gründen verlangt wird.

8.4 In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive Mitglied stimmberechtigt.

8.5 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

8.6 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8.7 Für Beschlüsse über eine Änderung der Satzung müssen mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein. Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und § 41 Satz 2 BGB ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen notwendig. Ist dies nicht der Fall, kann die/der Vorsitzende/r diesen Tagesordnungspunkt auf eine neue Mitgliederversammlung vertagen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zur neuen Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext sind der Einladung beizufügen.

8.8 Für einen Beschluss, durch den der Zweck des Vereins verändert werden soll, ist nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.

8.9 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Entgegennahme des vom Vorstand vorgelegten Jahresberichts, der Jahresabrechnung und des Prüfberichts über das vorausgegangene Geschäftsjahr zur Beschlussfassung
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Änderung des Vereinszwecks
  • Auflösung des Vereins
  • Wahl von zwei Kassenprüfer/Innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 9 Geschäftsführung (besonderer Vertreter gem. §30 BGB)

9.1 Der Vorstand kann zur Ausführung des Vereinszwecks einen Geschäftsführer bestellen. Die Aufgaben eines Geschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand festgelegt.

9.2 Das Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers wird von dem jeweiligen Vorstand individuell beschlossen.

9.3 Eine Abberufung eines Geschäftsführers durch den Vorstand ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Verletzung des Vereinszwecks
  • Verstoß gegen Weisungen des Vorstandes.
  • Allgemeine wie außerordentliche Kündigungsgründe

9.4 Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zu vertreten.

§ 10 Schriftliche Niederlegung

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind von der/dem Vorsitzenden bzw. ihrer/seiner Vertreter/In und der/dem jeweiligen Protokollant/In zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn diese vom Vorstand oder von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wurde. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende/r und ein Vorstandsmitglied gemeinsam berechtigte Liquidatoren. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Am 15.03.2009 wurde die Satzung errichtet.

Am 07.02.2010 wurde ein redaktioneller Fehler in der Satzung behoben.

Am 10.04.2011 wurde die Satzung verändert.